1.6.2012
Frage:
Ich habe bei der Erstellung eines Wärmeschutznachweises folgende Situation:
Der Anbau einer KITA wird abgerissen und neu gebaut (Neubau ca.800 m²). Der Bestehende Heizkessel (Brennwert 400kW Öl Bj.1990er) im erhaltenen Nebengebäude soll beibehalten werden, den Bestand und den Neubau versorgen.
Ist die Einhaltung des EEWärmeG Pflicht?
Antwort:
auf u.g.Internetadresse des BMU finden Sie Fragen und Antworten zum Wärmegesetz.
www.bmu.de/erneuerbare_energien/doc/40704.php#35
Speziell zu Anbauten gibt es noch weitere Anwendungshinweise.
www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/anwendungshinweise_umbauten_bf.pdf
Aus diesen geht hervor, dass Anbauten unter die Nutzungspflicht des
§ 3 Abs.1 EEWärmeG fallen, wenn diese eine selbstständiges neues Gebäude bilden.
Ihren Angaben nach würde ich vermuten, dass die Kita wie ein eigenständiges Gebäude zu behandeln ist, gerade auch in Hinblick auf § 4 EEWärmeG. Dieser sieht die Nutzungspflicht des EEWärmeG für alle Gebäude > 50 m² vor.





