August 2016
Frage:
Prinzipiell wird gemäß EnEV, Anhang 1, 1.3.3 als Bezugsgröße bei Wohngebäuden auch in Berechnungen nach DIN V 18599 von AN ausgegangen, in DÄMMWERK findet sich ein entsprechender Verweis unter der Tabelle „1.0 Geplante Gebäudezonen“. Die EnEV scheint diese Linie aber nicht durchgängig zu verfolgen, denn in EnEV 2014, Anhang 1, Tabelle 1 wird darauf verwiesen, dass eine (Referenz-)Solaranlage […] gemäß DIN V 18599-8: 2011-12, Tabelle 15 auszulegen sei. Die hier für die Volumenermittlung eines kombinierten Solarspeichers gefundene Formel verweist wiederum auf ANGF „in Wohngebäuden“. Heißt das, dass zwar prinzipiell für Trinkwarmwasser AN,EnEV einzusetzen ist, aber bei der Berechnung der Solaranlage gemäß EnEV, Anlage 1, Tabelle 1 doch ANGF verwendet werden soll? Oder darf AN durchgängig verwendet werden?
Antwort:
das kann man letztendlich nicht klären, weil das nicht schlüssig ist. Die Formulierung "Für den EnEV-Nachweis verwendet = AN,EnEV" wurde nachgeschoben, um die Berechnung nach DIN V 18599 und DIN V 4108-6 vergleichbar zu machen, jedenfalls die Ergebniswerte und hier auch nur die Wohngebäude. Alle anderen AN-Bezüge sind in der EnEV nicht explizit geregelt bzw. über Verweise auf die DIN V 18599. Das heißt, für grundflächenbezogene Parameteransätze verwenden wir in DÄMMWERK die Werte nach DIN V 18599 und für den EnEV-Nachweis für Wohngebäude das "AN,EnEV".





