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Datum: 25.06.2015

8.01.2013

Frage:
Ich habe folgende Frage:
Es soll ein EnEV-Nachweis für die Erweiterung eines Nichtwohngebäude erstellt werden. Es besteht bereits ein einstöckiges Bürogebäude mit angrenzender Halle. Nun soll das Bürogebäude aufgestockt werden und die Halle erweitert werden. Die bestehende Heizanlage (Niedertemperaturkessel Bj. 1996) soll bestehen bleiben und nach momentanem Stand sowohl das Bürogebäude, als auch die beiden Hallenabschnitte versorgen. Zudem soll eine neue Solarthermieanlage installiert werden.
Wie verhält es sich hier nun mit der Nachweisführung? Fasse ich alles zu einem Nachweis zusammen oder behandle ich beide "Anbauten" getrennt und führe zwei Nachweise?
Muss das EEWärmeG hier eingehalten werden?
Antwort 1:
grundsätzlich wird zwischen Anbaute von 15m² - 50 m² und Anbauten > 50 m² unterschieden.
Für erstere sind nur Bauteilnachweise zu führen für größere Anbauten nimmt die folgende Auslegungsstaffel des DIBt Stellung zu Ihrer Fragestellung.
Auslegung XIV-3 zu § 9 Absatz 5 EnEV 2009 (Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs im Falle von Erweiterungs- oder Ausbaumaßnahmen)
Unberücksichtigt bleiben bei der Nachweisführung demnach i.d.R die Anlagentechnik nach Abschnitt 4 der EnEV die Dichtigkeit sowie die Wärmebrücken.
Genannt wird das Beispiel eines Dachgeschossausbaus der an eine vorhandene Anlagentechnik angeschlossen wird. Der Nachweis wir nur für den Dachgeschossausbau geführt und im Referenzgebäude die vorhandene Anlagentechnik eingesetzt.
Übertagen auf ihren Fall (ohne dass ich genauere Abmessungen der Anbauten kenne) würde dies bedeuten, dass Sie für jeden Anbau einen separaten Nachweis führen müssten, sofern Sie nicht den gesamten Gebäudekomplex nachweisen möchten.
In Bezug auf die Erfüllung des EEWärmeG wären Sie dem Beispiel nach von der Erfüllung entbunden, wenn Sie die Anlagentechnik nicht verändern.
Bei Änderung der Analgentechnik würde der Verweis auf die wirtschaftliche Belastung durch Änderung der Analgentechnik meiner Meinung nach nicht mehr greifen und Sie müssten im Sinne des EEWärmeG für Neubauten über 50 m² die Nutzung von erneuerbaren Energien nachweisen.
Diesen Nachwies wiederum wär für die Anbauten allein leichter zu führen als für den Gesamtkomplex.
Antwort 2:
In wesentlichen Teilen sehe ich die Situation ähnlich wie Frau Koppenwallner. Ich versuche, das zu ergänzen um Anteile, die aber nach meinem Verständnis noch ungeklärt geblieben sind. Dabei setze ich auch voraus, dass die Erweiterungen jede für sich die Grenze von 50 qm überschreiten und Beheizung auf über 12 Grad vorgesehen ist.
1. Die EnEV verpflichtet in Ihrem Falle für den Nachweis nicht zu einem Einbezug des Bestandes. Die Erweiterungen werden jede für sich nachgewiesen (EnEV09 § 9). Das ist schon allein deshalb nicht von Nachteil, weil es gewiss erfolgversprechender ist, den Bauteilnachweis anzuwenden als über das ganze oder flächenanteilige Referenzgebäude mit Qp und HT' zu argumentieren.
2. Die Forderungen aus dem EEWärmeG betreffen nur Neuerrichtungen von Gebäuden (abgesehen von öffentlichen Gebäuden). Es muss also hier nicht berücksichtigt werden. Ich setze allerdings voraus, dass das Vorhaben in einem Bundesland stattfindet, in dem eine Landes-Ergänzung des EEWärmeG nichts anderes fordert als das bundesweit geltende Gesetz.
3. Für eine nachträgliche Ergänzung einer bestehenden technischen Anlage um Solarthermie werden in der EnEV keine Bedingungen gestellt. Für einen Vergleich mit dem Referenzgebäude verbessert sich für den gesamten Komplex incl. Erweiterungen durch die neue Solaranlage gewiss die Bilanz. Wäre die Solaranlage schon vor der Erweiterung eingerichtet worden, würde sie in der gleichen Weise berücksichtigt wie in Ihrem Fall. Da man für die Erweiterungen aber sowieso mit dem Bauteilverfahren nachweist, ist das dafür ohne Belang. Dieser Sachverhalt würde erst für einen neuen Energieausweis erst wieder interessant.

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