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Datum: 25.06.2015

Juni 2014

Frage:

im Rahmen der Erstellung von Verbrauchsausweisen hat sich für mich für den Ansatz des Primärenergiefaktors für Strom folgende Frage ergeben:

EnEV §19 verweist auf Anlage 1 Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 7. Demnach sind als Primärenergiefaktoren die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1:2011-12 zu verwenden. In der Tabelle der neuesten Fassung (inkl. Berichtigung) ist fp für Strom = 2,0.In der Druckapplikation und in Dämmwerk wird fp=2,4 angesetzt. Meine
Frage ist nun, ob der fp-Wert aus der unberichtigten Fassung der DIN V 18599-1:2011-12 zu verwenden ist, oder jener aus der Tabelle in der berichtigten Fassung der DIN V 18599-1:2011-12 vom Mai 2013, da diese bei Inkrafttreten der neuen EnEV schon bestand. – Oder grundsätzlich: Welches ist die „rechtssicher“ geltende DIN, wenn eine Berichtigung
vorgenommen wurde bzw. gilt die Berichtigung nur dann, wenn explizit darauf verwiesen wird? Haben Sie vielleicht weitergehende Informationen vom Verordnungsgeber?
Danke im Voraus

 

Antwort:

die EnEV-Novelle wurde am 16.10.2013 vom Bundeskabinett beschlossen, danach darf dann nichts mehr geändert werden. Es gab 2013 EnEV-Fassungen mit fp = 2.0 für Strom, in der letztgültigen steht aber nur der Bezug auf DIN V 18599-1:2011 und dort steht fp,Strom = 2,4. Das müsste also der richtige Wert sein.
Ihr DÄMMWERK-Support

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