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Datum: 25.06.2015

16.4.2012

Frage:
bei meinem aktuellen Projekt (Nichtwohngebäude) wird der Mittelteil des Gebäudes komplett abgerissen und mit anderem Grundriss wieder aufgebaut. Der Rest des Gebäudes wird saniert. Nun ist meine Frage welche Wärmedurchgangskoeffizienten beim Mittelteil nicht überschritten werden dürfen. Die für Sanierung oder die für Neubau?
In der EnEV ist ja unter §9 (4 und 5) die Abhängigkeit von der Fläche beschrieben. Gilt aber nun die komplette abgerissene Fläche als hinzukommende Fläche oder wird diese mit der vorher abgerissenen Nutzfläche verrechnet (z.B. abgerissene Nutzfläche 100 m²; Neubau an dieser Stelle 120 m² -> 20 m² Erweiterung -> Außenbauteile nach Anlage 3)? Oder gilt der Gebäudemittelteil (größer als 50 m²) einfach als Neubau -> Außenbauteile nach Anlage 2 nach Tabelle 2)
Antwort:
ich würde mit Bezug auf §9 Abs. 4 und Abs. 5, in dem auf die neu hinzukommenden zusammenhängenden Nutzfläche von > 50 m² abgestellt wird, für die nach § 3 und § 4 Neubaustandard gefordert wird, dahingehend argumentieren, dass bei einer neu hinzukommenden Nutzfläche von 20 m² die Außenbauteile nach EnEV Anlage 3 auszuführen sind.
Auf der Internetseite des BBSR finden Sie die Auslegung zur Umnutzung und zum Umbau von Gebäuden:

www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_033/nn_1025044/EnEVPortal/DE/EnEV/Auslegungen/Auslegungen/XIV2.html

Auszug aus der Auslegung:
Auch wenn mit dem Umbau die beheizte oder gekühlte Fläche zusammenhängend um mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmeter erweitert wird, reicht nach § 9 Absatz 4 EnEV die Einhaltung der in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten für die betroffenen Außenbauteile aus. (Hinsichtlich Erweiterungen größer als 50 Quadratmeter siehe Auslegung XIV-3 zu § 9 Absatz 5 EnEV 2009 (Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs im Falle von Erweiterungs- oder Ausbaumaßnahmen)).

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