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Datum: 25.06.2015

Februar 2014

Frage:

Wie können Holzöfen im Nachweis berücksichtigt werden

 

Antwort:

Holzöfen können sowohl im Verfahren nach DIN 4701-10 („Einzelfeuerstätten“), wie auch nach DIN V 18599 (dezentrale Systeme - brennstoffgespeiste Systeme) berücksichtigt werden. Nach DIN V 4701-10 kann man eine Zuheizung durch Holzöfen (Kaminöfen) mit einem zweiten Erzeuger und prozentualer Verteilung des Deckungsanteils (Holzofen ca.15%) realisieren, wenn man keine KfW-Gelder beantragen muss. Die KfW akzeptiert Holzöfen als Zusatzheizung nicht. Im Verfahren nach DIN V 18599 müsste man zwei Heizbereiche mit prozentualer Aufteilung des Heizwärmebedarfs einrichten und den einen Bereich mit dezentralen Holzöfen berechnen.

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