Februar 2014
Frage:
Wie können Holzöfen im Nachweis berücksichtigt werden
Antwort:
Holzöfen können sowohl im Verfahren nach DIN 4701-10 („Einzelfeuerstätten“), wie auch nach DIN V 18599 (dezentrale Systeme - brennstoffgespeiste Systeme) berücksichtigt werden. Nach DIN V 4701-10 kann man eine Zuheizung durch Holzöfen (Kaminöfen) mit einem zweiten Erzeuger und prozentualer Verteilung des Deckungsanteils (Holzofen ca.15%) realisieren, wenn man keine KfW-Gelder beantragen muss. Die KfW akzeptiert Holzöfen als Zusatzheizung nicht. Im Verfahren nach DIN V 18599 müsste man zwei Heizbereiche mit prozentualer Aufteilung des Heizwärmebedarfs einrichten und den einen Bereich mit dezentralen Holzöfen berechnen.





