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Datum: 25.06.2015

23.6.2012

Frage:
Ich habe ein bestehende Kita, dessen Verbindungsbau abgerissen und komplett neu erstellt wird. Die alte Heizungsanlage wird mitgenutzt.
Wie sieht es hier mit der Erfüllungspflicht nach EEWärmeG aus? Muss hier wirklich nach Neubaustandard beurteilt werden(Ht -30%)oder kann auch ein saniertes Gebäude zu Grunde gelegt werden?
Der mir vorliegende Zwischenbau ist halt vom Volumen nicht sehr goß. Eine Lüftung ist nicht vorgesehen. Da überwiegend Glas eingesetzt wird, muss dann zwangsläufig 3-Scheibenveglasung rein. Die Aufwendungen zum Nutzen sind für mich zu übertrieben.
Antwort:
was heißt nicht sehr groß? Sowohl in der EnEV als auch im EEWärmeG werden Gebäuden bzw. Anbauten größer 50m² abgehandelt. Gem.§9 Abs 2 Satz 5 EnEV müssen die Außenbauteile des NWG die Anforderungen nach § 4(Neubau)erfüllen. Gem. §3 Abs. 1 und §4 EEWärmeG müssen Gebäude >50 m² die Anforderungen des EEwärmeG erfüllen.
Auf der Internetseite des BMU zum EEWärmeG finden Sie utner der Rubrik
"Was gilt für An- und Umbauten" die Beantwortung Ihrer Frage.

www.bmu.de/erneuerbare_energien/doc/40704.php#35

„Ein Gebäude i.S. des § 3 Abs 1 EEWärmeG wird "neu errichtet", wenn durch eine bauliche Maßnahme ein neues Gebäude geschaffen wird.“
Anbauten fallen nur unter die Nutzungspflicht des EEWarmeG, wenn diese selbständige neue Gebäude bilden.

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