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Datum: 25.06.2015

September 2013

Frage:

ich habe eine Frage zum Zusammenspiel der EnEV2009 und der Hamburgischen Klimaschutzverordnung.
Die Klimaschutzverordnung basiert ja auf den Berechnungsergebnissen der EnEV 2007.
Gemäß Merkblatt für das Nebeneinanderwirken der EnEV2009 und der Hamburgischen Klimaschutzverordnung vom 02. März 2010 heißt es:
„…Bei der Berechnung des Jahresprimärenergiebedarfs wird nur auf „die Energieeinsparverordnung“ verwiese. Da eine Wirtschaftlichkeit bei einer 30%igen Unterschreitung der EnEV2009 nicht mehr in jedem Falle gegeben wäre, wird dies nicht gefordert. Da sich zudem die Berechnungsweisen der EnEV2007 und der EnEV2009 grundlegend unterscheiden und um einen doppelten Berechnungsaufwand auszuschließen, gilt der Nachweis des Jahresprimärenergiebedarfs nach EnEV2009 als ausreichend um auch die Anforderungen der HmbKliSchVO zu genügen….“
Wenn  ich den Nachweis nach HmbKliSchVO anwähle, wird der zulässige Jahresprimärenergiebedarf aber gemäß der Formel aus dem zul. Jahresprimärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach EnEV2009 ermittelt und ist somit 15% kleiner als der EnEV-Anforderungswert. Der Nachweis nach HmbKliSchVO gelingt somit nicht immer. Es steht, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, obwohl sie gemäß dem Merkblatt erfüllt wären.
Wie ist hier zu verfahren?

 

Antwort:

die Hamburgische Klimaschutzverordnung wurde nicht aktualisiert (Datum steht dabei), weil es keine Neuerungen gab. Sie haben also zwei Möglichkeiten für einen Nachweis:
1. Sie rechnen nach EnEV 2007 und führen den Nachweis Hamburgische Klimaschutzverordnung (12.07) oder
2. Sie rechnen regulär nach EnEV 2009 und verzichten auf einen gesonderten Nachweis.
Ihr DÄMMWERK-Support

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