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Datum: 25.06.2015

31.8.2012

Frage:
Ist bei Einbau einer Abluftanlage in Wohngebäuden (nach EnEV) eine Dichtheitsprüfung ("Blower-Door-Test") Pflicht für den Bauherrn oder nur eine "Kann"-Bestimmung? Kann er also auf die Dichtheitsprüfung verzichten, wenn man im EnEV-Nachweis mit der „höheren“ Luftwechselrate rechnet? Wie hoch ist die Luftwechselrate dann anzusetzen? Geht das mit DÄMMWERK? Bei den Lüftungswärmeverlusten den n-Wert manuell höher setzen?
Atwort:
Abluftanlagen sind mechanische Lüftungsanlagen, die mit einer verminderten Luftwechselrate nach EnEV nur angesetzt werden dürfen, wenn ein Luftdichtigkeitstest nach Anlage 4 Nr.2 nachgewiesen wurde. Ohne Blower-Door-Test wäre demnach die dort aufgeführte Luftwechselzahl für "ohne raumluftechnische Anlagen" anzusetzen.
Den doppelt so hohen Luftwechsel müssen Sie dann durch Anlagentechnik oder erhöhten Wärmschutz kompensieren, was die Kosten auch erhöhen kann.
Berücksichtigen sollten Sie auch, dass mit einem Blower-Door-Test nicht zuletzt die Ausführungsqualität der geleisteten Gewerke überprüft wird, was dem Bauherren die Zusatzkosten für den Test eigentlich Wert sein sollte.

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