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Datum: 25.06.2015

2.7.2010

Frage:
Nach Auslegung Teil 12 (Referenzausführung bedarfsgeführte Abluftanlage)soll eine Abluftanlage gegenüber der Fensterlüftung bei Wohnungsbau gleichwertig sein. Ich gehe davon aus, dass bei NWG gleiches gilt.
Der Vergleich der beigefügten Dateien zeigt, dass der Lüftungswärmeverlust mit Abluftanlage sogar größer wird. Der Unterschied zwischen den beiden Dateien liegt nur bei der Abluftanlage. Warum wird bei einer Abluftanlage mehr gelüftet?
Hintergrund meines Vergleichs liegt daran, dass bei meinem BV keine Lüftungsanlage vorgesehen wird. Bei dem Referenzobjekt ist Abluftanlage etc. in der Tabelle der Anlage 2 angegeben. Nach EnEV Anlage 2 Abs.1.1.2 sind die Ausführungen beim Referenzgebäude nur soweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt. Nach der o.g. Auslegung müssen beide Dateien den gleichen Primärenergie ausweisen. Die Qual der Wahl, ob freie Lüftung oder nur Abluftanlage bei dem Referenzgebäude angesetzt wird, hätte sich erübrigt.
Antwort:
Ich halte Ihre Interpretation der EnEV für gangbar. Wenn Sie im Referenzgebäude, wie im realen Gebäude auf die Abluftanlage verzichten, sollte das vertretbar sein, wenn auch ungewöhnlich (bei diesen Luftwechselzahlen).
Der Unterschied mit / ohne Abluftanlage rührt daher, dass die Abluftanlage 13 Stunden in Betrieb wäre (Nutzungsrandbedingung), die Nutzungszeit aber nur 11 Stunden beträgt. Ohne RLT-Anlage kann natürlich in den zwei Differenzstunden nicht gelüftet werden. Auch hier: die Herren werden sich etwas dabei gedacht haben, bei den 13 Stunden RLT-Betrieb.

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