12.10.2012
Frage:
Öfter habe ich das Probleme mit dem Nachweis des Primärenergiebedarfs bei der Erweiterung bestehender Nichtwohngebäude für den Fall, das die Heizungsanlage nicht erneuert wird.
Beispiel: Bei einer Erweiterung (Nettogrundfläche >50m²) soll die Beheizung mit der Bestandsheizung erfolgen.
Muss ich bei der Kesselleistung den berechneten erforderlichen Wert (für die neu hinzukommende Fläche) oder den tatsächlichen Wert (nach Gerätetyp - für das ganze Gebäude) einsetzen?
Kann ich überhaupt mit alter Anlagentechnik die Anforderungen der EnEV erfüllen?
Antwort:
Anbauten an NWG > 50 m² sind laut EnEV wie Neubauten nachzuweisen, wobei sich der Nachweis auf den neuen Gebäudeteil beschränkt. Über das Referenzverfahren wird eine Referenzanlagentechnik (Heizung) bei der Ermittlung der Grenzwerte angenommen. Da die vorhandene Heizungsanlage schlechtere Werte aufweist, müssen Sie für entsprechende Ausgleichsmaßnahmen sorgen (bessere Wärmedämmung, Anlagentechnik).
Bestehende Heizungsanlagen sind oft überdimensioniert und können daher neue (zusätzliche) Gebäudeteile mit versorgen. Das hat aber alles Grenzen, zu denen Ihnen der Haustechniker mehr sagen kann.
Kleiner Tipp:
In den Auslegungen vom diBt zur EnEV finden Sie eine Ausnahme, wenn der neue Gebäudeteil an vorhandene Anlagentechnik angeschlossen wird, siehe hierzu dibt Auslegung 12 §9 Absatz 5, zu finden bei: www.dibt.de





