siegessaeule.jpg
 

Datum: 16.02.2023

April 2023

Frage: ich habe eine Frage zu den Deckungsanteilen der Erneuerbaren Energien.
Es geht darum, dass ich eine BnD für ein KfW85 Effizienzhaus (Einfamilienhaus) stellen möchte. Dabei muss ich den nachfolgenden Absatz aus
dem BnD Antrag ausfüllen. Hier geht es um die Aufteilung der Deckungsanteile der erneuerbaren Energien. In dem Effizienzhaus gibt
es eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Heizstab, eine Solarthermie zur Warmwasserbereitung und eine PV-Anlage.
Wo kann ich in Dämmwerk herauslesen, wie sich die Anteile der genannten erneuerbaren Energien aufteilen?

 

Antwort:
für einen KfW-Nachweis würde ich die Werte aus der BEG-Förderung (bei Berechnung nach DIN V 4108-6 Abs.6.15) verwenden. Die KfW hat - wie meist -
eigene Definitionen, wie die Werte zu berechnen sind. Das finden Sie im Hinweis 909: Besonderheiten zur Berechnung der ansetzbaren, erneuerbaren
Energien für die EE-Klasse zur BEG-Förderung (TFAQ 13.01ff der KfW): PV-Stromertrag aus einer monatlichen Aufrechnung von PV-Stromangebot und
Strombedarf ohne Hilfsenergien.
Ertrag thermischer Solaranlagen durch (Simulations-) Berechnung, keine Vereinfachungen. Umweltwärme über Wärmepumpen ohne Strombedarf der WP,
Umweltkälte nur für NWG regenerativ. KWK-Anlagen mit fossilen Brennstoffen können nicht berücksichtigt werden, bei KWK-Anlagen mit biogenen
Brennstoffen kann eine anteilige Nutzung (Anteil biogen / Anteil Wärme) berechnet werden.
Bei Nutzung von Fernwärme aus mindestens 55% erneuerbaren Energieträgern (ab 2023 65%) gilt der EE-Nachweis als erbracht. Abwärme aus RLT-Anlagen
mit WRG darf ab 2023 bilanziert werden.

 

← Zurück

© KERN ingenieurkonzepte 2025