FRAGE
Kann man den Gleichwertigkeitsnachweis auch aus DÄMMWERK heraus drucken oder muss man das Formblatt aus DIN 4108 Bbl2:2019-06, Anhang A verwenden?
ANTWORT
In DIN 4108 Bbl2:2019-06, Anhang A findet sich ein Formblatt mit folgendem Vortext: „Der Nachweis der Gleichwertigkeit kann anhand dieses Formblattes geführt werden“. Ein Zwang zum Formblatt lässt sich daraus nicht ableiten; wichtig ist nur, dass der dort abgefragte Inhalt nachvollzogen werden kann. Wenn Sie Ihren GEG-Nachweis wie gewohnt ausdrucken und der Gleichwertigkeitsnachweis darin fertig bearbeitet wurde, dann werden diese Inhalte mitausgegeben. Erläuterungen zum konstruktiven Grundprinzip können, wenn gewünscht, als Kommentar ergänzt werden. Für den KfW-Nachweis würde ich die jeweils aktuellen Anforderungen direkt erfragen.





